Schönheitsreparaturen

Selten stimmen Gesetz und tatsächliche vertragliche Vereinbarungen so wenig überein, wie bei den Schönheitsreparaturen. Gesetzlich ist vorgesehen, dass der Vermieter auch die Schönheitsreparaturen zu tragen hat. Diese gesetzliche Verpflichtung lässt sich jedoch durch vertragliche Bestimmungen abändem - was in den meisten Fällen wohl auch geschieht. Die gesetzliche Vorschrift ist offensichtlich zu einem Zeitpunkt gefasst worden, als es noch mehr Vermieter als Mieter gab. Mit der zusätzlichen Verknappung des Wohnraums aufgrund vielfach gestiegener Ansprüche der Mieter wird heutzutage üblicherweise vereinbart, dass die Schönheitsreparaturen der Mieter auszuführen hat. Ist im Mietvertrag bestimmt, dass der Mieter die Wohnung bei Rückgabe aufgrund einer Kündigung ordnungsgemäss durch eine Fachfirma renoviert zurückzugeben hat, dann müssen diese Schönheitsreparaturen im allgemeinen vor Übergabe der Wohnung vertragsgemäss ausgeführt sein. Soweit die vertraglichen Bestimmungen nur einen Zeitplan für Durchführung von Schönheitsreparaturen enthalten, muss sich der Mieter auch nur an diese Renovierungspflichten halten.
Üblicherweise werden unter Schönheitsreparaturen bei Wohnräumen das Streichen von Wänden und Decken, Türen und Türrahmen Fenster und Fensterrahmen auf Wohnungsseite sowie das Streichen der Heizkörper verstanden. Bei Teppichböden kann nur verlangt werden, dass diese dem Abnützungszustand entsprechend und sauber übergeben werden. Kommt der Mieter der üblicherweise zu seinen Lasten vereinbarten Verpflichtung zur Schönheitsreparatur innerhalb vereinbarter Fristen nicht nach, kann der Vermieter ihn ausdrücklich zur Durchführung der Reparaturen auffordern und in extremen Fällen diese selbst auf Kosten des Mieters durchführen lassen.

Bei einem Mietvertrag über Räume sieht das Gesetz an sich vor, daß der Vermieter die Räume während der Mietzeit «in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauche geeigneten Zustande zu erhalten» hat (§ 536 BGB). Es ist jedoch allgemein üblich geworden, daß der Mieter im Mietvertrag die sog. Schönheitsreparaturen übernimmt, d.h. die Verpflichtung, die Räume in regelmäßigen Abständen (in der Regel alle fünf bis sechs Jahre, bei Küchen und Naßräumen öfter) zu streichen und zu tapezieren. Zieht der Mieter aus, ohne die fälligen Schönheitsreparaturen auszuführen, kann der Vermieter diese auf seine Kosten ausführen lassen.

Siehe auch: Mietvertrag

sind bei Mieträumen das Streichen bzw. Tapezieren der Wände, Decken, Fenster, Türen, Heizkörper und das Herrichten der Böden. Sch. sind grundsätzlich Sache des Vermieters, wenn sie nicht - wie häufig - im Mietvertrag vom Mseter übernommen werden. Durchführung etwa alle 5-6 Jahre, bei Küchen alle 3-4 Jahre. Miete.

Miete.

Wohnraummietvertrag (1 a).




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