Schachtelbeteiligung

nennt man die Beteiligung einer Kapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft. Beträgt die Beteiligungsquote mindestens 10 v. H., so greifen steuerliche Privilegien, um eine Doppelbelastung der Ausschüttungen zu vermeiden. Nach § 9 Nr. 2 a, 7 und 8 GewStG wird bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Gewinn um Gewinnausschüttungen aus Sch. an bestimmte Körperschaften gekürzt (sog. Schachtelprivileg). Diese Gewinnminderungen werden dem Gewerbeertrag wieder hinzugerechnet, wenn sie auf einer Teilwertabschreibung, auf einen Anteil an einer Körperschaft, auf einer Veräußerung oder Entnahme des Anteils oder auf der Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals der Körperschaft beruhen (§ 8 Nr. 10 GewStG), Gewerbesteuer. Zur Schachteldividende § 13 AStG.




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