Schießbefehl

wird die frühere Regelung genannt, die den Grenzsoldaten der ehem. DDR gebot oder erlaubte, auf Menschen zu schießen, die das Land ohne Erlaubnis verlassen wollten. Der S. wird als unerträglicher Verstoß gegen die Menschenrechte angesehen und beseitigte daher die Rechtswidrigkeit der Körperverletzung oder Tötung des flüchtenden Menschen nicht. Personen, die den S. erließen, zu dessen Befolgung aufforderten oder als Verantwortliche nichts gegen ihn unternahmen, können als mittelbare Täter oder wegen Teilnahme an der Straftat verantwortlich sein. Ein Rechtfertigungsgrund für diese Straftaten ergibt sich auch nicht aus der Staatspraxis der DDR oder aus § 27 DDR-Grenzgesetz (EGMR NJW 2001, 3035; BVerfG NJW 1997, 929; BGH NJW 1993, 141 und 1932; 1994, 2703 und 2708; 1995, 2728; 1996, 2042; 2000, 443; 2001, 3060; 2003, 522). S. a. DDR-Straftaten.




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