Schuldstrafrecht

Als Sch. bezeichnet man eine Form des Strafrechts, bei der ausschliesslich auf die Schuld des Täters abgestellt wird und nicht auf den i.d.R. mehr oder minder zufälligen Erfolg (Erfolgstrafrecht). Während in der Frühgeschichte des Rechts und auch noch in den Strafrechtsordnungen des Mittelalters weitgehend das Erfolgsstrafrecht dominierte, wird das geltende Strafrecht von dem Gedanken beherrscht, dass nur bestraft werden kann, wer schuldhaft handelt (Schuld, Schuldausschliessungsgründe, Schuldfähigkeit) und dass das Ausmass der Schuld des Täters auch die Grundlage für die Zumessung der Strafe zu bilden hat (§ 13 Abs. 1 StGB).
— a. Strafrechtstheorien.

Schuldgrundsatz.




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