Strafrechtstheorien

setzen sich mit dem Grund und Zweck der Strafe auseinander. - 1) Absolute Theorien: Der Grund der Strafe wird im Verbrechen gesehen. Teils wird Strafe mit gerechter Vergeltung begründet (Gleichesmit Gleichem, Talion); teils wird im V erbrechen der untaugliche Versuch einer Verletzung des unverletzlichen Rechts (Strafe als Negation der Negation des Rechts) erblickt. Von dritter Meinung wird Verbrechen als Bruch der Zehn Gebote gedeutet, den der Staat im Hinblick auf die göttliche Schöpfungsordnung nicht ungestraft lassen kann. - 2) Relative Theorien: Gehen vom Zweck der Strafe aus.
Strafe soll sichern, bessernd oder abschreckend (Abschreckungstheorie) wirken. Nach Generalpräventionstheorie sollen andere durch Strafandrohung von Verbrechensbegehung abgeschreckt werden. Spezialpräventionstheorie stellt auf Besserung des Täters durch Strafvollzug, auf Abschreckung des Verbrechers vor weiteren Verbrechen oder auf Unschädlichmachung des Täters ab. Nach heute überwiegender Rechtsanschauung und Ansicht des Regierungsentwurfs für ein neues StGB soll Strafe Sühne für begangenes Unrecht sein. Nur im Rahmen schuldangemessener Strafe (Schuldstrafrecht) können general- und spezialpräventive Gesichtspunkte mitberücksichtigt werden. Weit verbreitet (z.B. in den skandinavischen Staaten) ist die Theorie und Praxis von "Défense Sociale", wonach die Reaktion des Staates auf kriminelles Verhalten nichts mit Schuld und Sühne zu tun hat, sondern lediglich in "Massnahmen" zum Schutz der Allgemeinheit besteht. a.
Freirechtslehre.

Während die Auffassungen von Grund und Zweck der Strafe sich in früheren Jahrhunderten nach absoluten Gesichtspunkten orientierten - insbes. nach dem der gerechten Vergeltung für die begangene Tat (Talion) -, geht die neuere Strafrechtslehre von den relativen Strafzwecken aus, indem sie nach dem Maß der vom Täter zu sühnenden Schuld die Strafe unter Gesichtspunkten der Erziehung und Besserung oder Abschreckung bestimmt. Auf der Grundlage der Wertung der Einzeltäterpersönlichkeit wird hierbei Gedanken der Spezialprävention, in beschränktem Maße auch solchen der Generalprävention das entscheidende Gewicht zugewiesen. Im Einzelnen Strafzweck, défense sociale.




Vorheriger Fachbegriff: Strafrechtsreform | Nächster Fachbegriff: Strafrechtswissenschaft


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen