Wirkung

allgemein die Folge eines Verhaltens. Konstitutive (rechtsbegründende) W. liegt vor, wenn ein Verhalten einen rechtlichen Erfolg erst begründet, aufhebt oder gestaltet (z.B. erlangt der (nicht wirtschaftliche) Verein Rechtsfähigkeit durch Eintragung im Vereinsregister); deklaratohsche (klarstellende) W., wenn ein rechtlicher Erfolg lediglich festgestellt, bezeugt oder klargestellt wird (z.B. die Eintragung des Erben als Grundstückseigentümer anstelle des Erblassers). Die aufschiebende W. (z.B. von Rechtsmitteln und bei Verwaltungsakten auch von Widerspruch und Anfechtungsklage) läßt eine Rechtsfolge erst später eintreten.

ist die Folge eines Umstands, insbesondere eines Verhaltens. Sie kann in der Rechtsordnung sehr verschieden sein. Konstitutive (rechtsbegründende) W. liegt vor, wenn ein Verhalten einen Rechtserfolg begründet (z. B. Eintragung in ein Register begründet Rechtsfähigkeit oder Kaufmannseigenschaft). Deklaratorische (rechtsbekundende) W. ist gegeben, wenn ein Verhalten einen Rechtserfolg nur sichtbar macht (z. B. Eintragung der Erteilung der Prokura in das Handelsregister). Konfirmatori- sche W. besteht, wenn ein Verhalten gewisse sekundäre Rechtsfolgen auslöst (z. B. § 15 I HGB, negative Publizitätswirkung der Eintragung). Aufschiebende W. ist die Folge, dass eine Rechtsfolge erst später eintritt (z.B. Rechtskraft, Suspensiveffekt). Abwälzende W. ist die Folge, dass eine Rechtsfolge an einer anderen Stelle eintritt (z. B. Devolutiveffekt). Lit.: Wirkungsforschung zum Recht, hg. v. Hof H., Bd. 1 f. 1999 f.




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