Vereinsregister

Zur Erlangung der Rechtsfähigkeit muss der Verein als juristische Person mit Namen, Sitz, Satzung und Vorstand in das Vereinsregister eingetragen werden. Erst nach diesem Vorgang handelt es sich um einen eingetragenen Verein. Auch jede Änderung der Vereinssatzung muss in das Register eingetragen werden.
Vorgenommen wird die Eintragung durch das Amtsgericht, das für den Sitz des Vereins zuständig ist.

Dort müssen vorgelegt werden:
* die Antragstellung durch den Vorstand,
* öffentlich beglaubigte Erklärungen des Vorstands, das Gründungsprotokoll,
* die Satzung im Original und als Kopie,
* das Verzeichnis der Gründungsmitglieder mit Unterschriften.

Die Einsicht in das Vereinsregister ist jedermann gestattet.

§§ 55, 64 ff., 71, 79 BGB

beim Amtsgericht geführtes Register, in das nichtwirtschaftliche Vereine eingetragen werden, wodurch sie Rechtsfähigkeit erlangen.

(§§ 21, 55 BGB) ist das öffentliche, von den Amtsgerichten geführte Register, in welches die rechtsfähigen, nichtwirtschaftlichen Vereine eingetragen werden. Durch die Eintragung ins V. erhält der nichtwirtschaftliche Verein gem. § 21 BGB die Rechtsfähigkeit und darf gem. § 65 BGB den Zusatz „e. V.“ tragen. Die Entragung ist folglich konstitutiv.

Ein bei dem Amtsgericht geführtes öffentliches Register über die im Gerichtsbezirk bestehenden nichtwirtschaftlichen, rechtsfähigen Vereine und deren wesentliche Rechtsverhältnisse. Ein nichtwirtschaftlicher Verein (Idealverein) erlangt die Rechtsfähigkeit nur mit Eintragung in das V. Kein Eintragungszwang. Die Anmeldung des Vereins ist von sämtlichen Vorstandsmitgliedern in notariell beglaubigter Erklärung vorzunehmen. Ebenso sind Änderungen des Vorstands (nicht die Wiederwahl) und Änderungen der Satzung anzumelden. Wer mit dem Verein ein Rechtsgeschäft abschliesst, darf darauf vertrauen, dass die im V. eingetragenen Vorstandsmitglieder noch im Amt sind und dass hinsichtlich des Umfangs ihrer Vertretungsmacht keine oder nur die im V. eingetragenen Beschränkungen bestehen (§§ 64,68 BGB); sog. negative Publizität. Jedermann kann das V. gebührenfrei einsehen.

(z.B. §§21, 55 BGB) ist das öffentliche, von den Amtsgerichten geführte Register, in das die rechtsfähigen, nichtwirtschaftlichen Vereine eingetragen werden. Vereinssache Lit.: Krafka, A./Willer, H., Registerrecht, I.A. 2007; Keidel, //., Registerrecht, 6. A. 2003

Ein Verein, der keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgt, ist zur Erlangung der Rechtsfähigkeit als juristische Person mit Name, Sitz, Satzung und Vorstand in das V. einzutragen. Erst die Eintragung begründet die Rechtsstellung eines eingetragenen Vereins (e.V.); das Gleiche gilt für die Wirksamkeit von Satzungsänderungen (§§ 64 ff., 71 BGB). Andere Tatsachen, z. B. Änderung des Vorstands und des Umfangs seiner Vertretungsmacht, wirken zwar bereits vorher, können aber einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn sie zurzeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts im V. eingetragen oder dem Dritten bekannt waren; trotz Eintragung im V. schadet dies einem Dritten nicht, wenn er ohne Fahrlässigkeit davon nichts wusste (§ 68 BGB). Das V. genießt also nicht wie das Grundbuch und der Erbschein einen öffentlichen Glauben (kein Vertrauen auf die positive Eintragung), sondern - ähnlich wie das Handelsregister und das Güterrechtsregister - nur eine sog. negative Publizität. Dies bedeutet, dass man sich auf das Schweigen des V.s verlassen kann (keine Abweichung vom gesetzlich geregelten Normalfall) sowie dass eingetragene Tatsachen Dritten entgegengehalten werden können. In das V. sind über die bereits genannten Tatsachen hinaus sämtliche vom Gesetz als eintragungsbedürftig bezeichneten Umstände (z. B. Auflösung des Vereins, Liquidatoren, Eröffnung und Beendigung des Insolvenzverfahrens) aufzunehmen. Das V. wird (auch automatisiert, § 55 a BGB) bei dem Amtsgericht geführt, das für den Sitz des Vereins zuständig ist (§ 55 BGB). Anmeldungen von Mitgliedern des Vorstands bedürfen öffentlicher Beglaubigung (§ 77 BGB). Die Einsicht in das V. ist (auch automatisiert) jedermann gestattet (§ 79 BGB). Das Verfahren in V.sachen ist in §§ 374 ff., 400 f. FamFG und in der VereinsregisterVO v. 10. 2. 1999 (BGBl. I 147) m. Änd. (insbes. über elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Registergericht und Einsicht in das V.) geregelt.




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