Klammerwirkung

(Verklammerung): Begriff aus der strafrechtlichen Lehre der Konkurrenzen. Von Verklammerung spricht man, wenn sich als solche selbstständige Delikte jeweils in ihren Ausführungshandlungen mit einer dritten annähernd wertgleichen Tat überschneiden und durch diese miteinander zur juristischen Handlungseinheit verbunden werden. Für
die „Gleichwertigkeit” des verklammernden Delikts kommt es nicht auf die abstrakte Einteilung als Verbrechen oder Vergehen an. Daher können auch zwei Verbrechen durch ein Vergehen verklammert werden, wenn bei konkreter Betrachtungsweise der Strafrahmen für das verbindende Vergehen höher ist als der Strafrahmen für nur eines der verbundenen Verbrechen.




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