Unerlaubte Werbung

Nach dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb sind bestimmte Werbemethoden verboten.
* §1 UWG verbietet die sittenwidrige Werbung. Darunter fällt beispielsweise die unzulässig vergleichende Werbung — "das beste Auto der Welt" — oder die Täuschung des Verbrauchers, etwa durch die bewusste Verursachung einer Verwechslungsgefahr.
* §3 UWG verbietet irreführende Werbung. Davon spricht man beispielsweise dann, wenn die Werbung objektiv unwahr ist, wobei es nicht darauf ankommt, dass der Werbende die Unrichtigkeit kennt. Die falschen Angaben können sich beispielsweise auf den Preis, die Beschaffenheit oder die Bezugsart — z. B. "direkt ab Fabrik" beziehen.
begeht, wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen grösseren Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung von Waren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des Bezugs oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlass oder den Zweck des Verkaufs oder über die Menge der Vorräte unrichtige Angaben macht, die geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, § 3 UWG. Wer unerlaubt wirbt, kann auf Unterlassung verklagt werden; Vergleichende Werbung, Systemvergleich.
UNESCO (engl. United Nations Educational Scientific and Cultural Organization), Sonderorganisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur.

Als unlauterer Wettbewerb (2 c) ist auch eine irreführende Werbung verboten (§ 5 UWG). Zur Beurteilung, ob eine derartige u.W. vorliegt, sind bezüglich der betreffenden Waren oder Dienstleistungen insbes. deren Art, Ausführung, Herstellung (Verfahren, Zeitpunkt; z. B. Handarbeit), Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Beschaffenheit, Herkunft, Anlass oder Zweck des Verkaufs (z. B. Restposten), Preis und Preisberechnung (s. a. Lockvogelwerbung), Lieferbedingungen sowie alle relevanten geschäftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Maßgebend hierfür ist die Auffassung der durch die W. angesprochenen Verkehrskreise (Verkehrsauffassung). Irreführend ist i. d. R. die W. mit einem herabgesetzten Preis, wenn der [durchgestrichene] Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit zuvor gegolten hat, oder für Waren, die nicht in angemessener Menge (i. d. R. Vorrat für 2 Tage) vorrätig sind (§ 5 IV, V UWG). Die vergleichende Werbung ist dagegen nur unter bestimmten Voraussetzungen u.W. S. a. Produktpiraterie, Rechtsanwalt (2).




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