Verwechslungsgefahr

1) HGB: Jede neue Firma muss sich von allen an demselben Orte bereits bestehenden Firmen deutlich unterscheiden, § 30 HGB. Der Gebrauch einer Firma mit V. kann schadensersatzpflichtigmachen. - 2) Warenzeichenrecht: Warenzeichen und Warenausstattung sind gegen V. geschützt, §§ 24,25,31 WZG.-3) Wettbewerbsrecht: Jede verwechslungsfähige Nachahmung einer befugterweise geführten Geschäftsbezeichnung und deren Benutzung ist als unerlaubter Wettbewerb nach § 16 UWG verboten und kann schadensersatzpflichtig machen. Ob V. gegeben ist, richtet sich nach der jeweils herrschenden Verkehrsauffassung der beteiligten Kreise.

Gefahr der Verwechslung von geschäftlichen Bezeichnungen, insbes. Firmen, oder von Marken.
Bei geschäftlichen Bezeichnungen bedeutet die Verwechslungsgefahr die Gefahr der Irreführung eines nicht unerheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise darüber, dass die bezeichneten Unternehmen identisch sind (Verwechslungsgefahr im engeren Sinn) oder dass zwischen den bezeichneten Unternehmen besondere Beziehungen — etwa Lizenzverträge oder Konzernzugehörigkeiten — bestehen (Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn). Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr von Unternehmenskennzeichen stellt man auf drei Gesichtspunkte ab, deren Bedeutung in einer Wechselbeziehung steht: die Zeichenähnlichkeit, die Branchennähe und die Kennzeichnungskraft der geschützten Bezeichnung. Die Zeichenähnlichkeit ist der Grad der Übereinstimmung zwischen den von den Parteien verwendeten Firmen oder Unternehmenskennzeichen. Die Branchennähe bezeichnet das Maß, in dem sich die Tätigkeitsbereiche der beteiligten Unternehmen nahe oder fern stehen. Für die Kennzeichnungskraft ist entscheidend, inwieweit die geschützte Bezeichnung zur Unterscheidung von Unternehmen im Verkehr geeignet ist.
Die Wechselbeziehung dieser Merkmale besteht darin, dass bei hochgradigem Vorliegen eines Faktors an das Vorliegen eines anderen Faktors geringere Anforderungen gestellt werden können (BGH NJW 1997, 1928 — NetCom).
Verwechslungsgefahr von Marken ist die Gefahr der Irreführung eines nicht unerheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise über die Herkunft der Ware aus demselben Unternehmen (Verwechslungsgefahr im engeren Sinn) oder doch das Bestehen besonderer Beziehungen geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Art zwischen den betreffenden Unternehmen (Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn). Die Feststellung der Verwechslungsgefahr von Marken vollzieht sich in nahezu gleicher Weise wie die der Verwechslungsgefahr von geschäftlichen Bezeichnungen. Es besteht eine Wechselwirkung zwischen der Zeichenähnlichkeit, der Warenähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft. Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit sind insb. die Art der Waren, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren zu berücksichtigen (BGH NJW-R12. 1999, 1128 — Canon II).

Der Begriff spielt im Handelsrecht und gewerblichen Rechtsschutz eine Rolle. So ist eine Firma (3) unzulässig, die eine V. mit einer schon bestehenden Firma hervorruft (§ 30 HGB). Dasselbe gilt für Marken (3 b). V. im engeren Sinne liegt vor, wenn eine solche Ähnlichkeit besteht, dass die am Geschäftsverkehr Beteiligten zu der Annahme verleitet werden, die Waren stammten aus denselben Unternehmen, V. im weiteren Sinne, wenn die Annahme erweckt wird, es bestünden solche Beziehungen zwischen den Zeichenbenutzern, dass der eine auf den anderen Einfluss in Herstellung oder Vertrieb der Waren ausübe. Für den Schutzumfang wird zwischen schwachen, normalen und starken Zeichen unterschieden. So kann bei einem starken Zeichen (solches mit überdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft infolge besonderer Verkehrsgeltung oder Eigenart, z. B. Persil, Mercedes) der Schutzbereich auf andersartige Waren und andere Warenklassen ohne Eintragung ausgedehnt werden, um eine sog. Verwässerung der Marke zu verhindern. Im Wettbewerbsrecht ist die verwechslungsfähige Verwendung fremder Namen, Firmen oder geschäftlicher Bezeichnungen untersagt (Firma, 2 c, unlauterer Wettbewerb). Dieselben Grundsätze gelten auch sonst im Rechtsverkehr (z. B. für den Namen eines Vereins).




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