Warenzeichen

Zur Warenkennzeichnung wird meist ein ganz bestimmtes Zeichen ausgewählt, das dazu führen soll, dass das Unternehmen, das diese Waren vertreibt, bzw. die Waren selbst von Konkurrenzunternehmen und -waren leicht unterschieden werden können. Auch eine seit langem verwendete Ausstattung einer Ware kann in diesem Sinne schon ein Warenzeichen sein. Da auch Dienstleistungsunternehmen ein Bedürfnis haben, sich von Konkurrenten abzuheben, wurde für sie eine Dienstleistungsmarke als Kennzeichnung zugelassen.
Waren- und Dienstleistungsmarken können beim Patentamt angemeldet werden. Sie sind dann dagegen geschützt, dass andere Firmen oder Personen ein verwechselbares Markenoder Dienstleistungskennzeichen verwenden.

Schlagwortartige Kennzeichnungen von Waren, um diese von anderen Waren zu unterscheiden. Sie werden auch als Marke oder Schutzmarke bezeichnet. Da sie oft bekannter werden als die Firma des Herstellers (zum Beispiel das Warenzeichen Mercedes der Firma Daimler-Benz), bedürfen sie auch des gesetzlichen Schutzes gegen Nachahmungen und Verwechslungsgefahren. Der Schutz wird durch das Warenzeichengesetz gewährleistet, das die Möglichkeit gibt, Warenzeichen in eine Zeichenrolle, die beim Patentamt geführt wird, eintragen zu lassen, wodurch sie einen zehnjährigen Schutz gegen Nachahmungen erhalten (eingetragene Warenzeichen).

Zeigt Herkunft einer Ware an. Verspricht gleichbleibende Güte und wirbt so für das Unternehmen. Wer sich in einem Geschäftsbetrieb zur Unterscheidung seiner Waren von denen anderer eines W.s bedienen will, kann es zur Eintragung in die beim Patentamt geführte Zeichenrolle anmelden. Patentamt beschliesst Bekanntmachung der Anmeldung. Veröffentlichung im W.blatt. Wer für gleiche oder gleichartige Waren übereinstimmendes Zeichen früher angemeldet hat, kann innerhalb von drei Monaten nach Bekanntmachung Widerspruch einlegen; Schutz dauert zehn Jahre, Schutzdauer. Das W.recht ist vererblich und übertragbar. Gegen Beschlüsse der beim Patentamt gebildeten Prüfungsstellen und W.abteilungen ist Beschwerde an das Patentgericht gegeben, gegen dessen Entscheidung Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof, Löschungsklage. Bei Missbrauch des W.s kann Verletzer auf Unterlassung oder auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Siehe auch: Verwässerungsgefahr, Verwechslungsgefahr, Freizeichen, Gewährzeichen, Verbandszeichen, Ausstattung, Warenausstattungsschutz.

sind Kennzeichen, die dazu dienen, die Waren eines Gewerbetreibenden von Waren anderer Gewerbetreibender zu unterscheiden (z.B. "Bayer", Mercedes-Stern). W. werden vom Patentamt in die Zeichenrolle eingetragen (§§ 1 ff. WZG). Die Eintragung hat die Wirkung, dass allein seinem Inhaber das Recht zusteht, das W. für Waren der angemeldeten Art zu verwenden (§§ 15, 16 WZG). Das W. ist nur zusammen mit dem Geschäftsbetrieb oder dem entsprechenden Betriebsteil vererblich und übertragbar (§8 WZG). Der Zeichenschutz beträgt 10 Jahre; die Schutzdauer kann um jeweils 10 Jahre verlängert werden (§ 9
WZG). Die widerrechtliche Verletzung eines W. löst einen Unterlassungs-, bei schuldhaftem Handeln ausserdem einen Schadensersatzanspruch, ggf. auch strafrechtliche Verfolgung oder Geldbusse aus (§§ 24 ff. WZG).

(§§ 1 ff. WZG) war bis 1994 ein Kennzeichen (Marke), das dazu diente, die Waren eines Gewerbetreibenden von den Waren anderer Gewerbetreibender zu unterscheiden.

Marken (1).




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