Wettbewerbsrecht

Gesamtheit der Vorschriften, die auf den Wettbewerb Bezug haben, durch ihn bedingt sind und die ihn im Geschäftsverkehr regeln. Zum W. gehören die Bestimmungen des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb, das Namensrecht im BGB, die Firmenvorschriften im HGB, das Warenzeichenrecht. Ziel: der Schutz von Mitbewerbern und Kunden vor unlauterem Verhalten. Ziel des Rechts der Wettbewerbsbeschränkungen ist der Schutz der Handlungsfreiheit der Marktteilnehmer und des Wettbewerbs.

ist die Gesamheit der den Wettbewerb in der sozialen Markwirtschaft regelnden Rechtsnormen. Von Bedeutung sind insbes. die Vorschriften zur Sicherung der Lauterkeit des Wettbewerbs (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Rabattgesetz u. Zugabeverordnung) sowie das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz).
1. Die Generalklausel des § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet Wettbewerbshandlungen, die gegen die guten Sitten verstossen. Unfaires Verhalten allein ist nicht rechtswidrig; die Handlung muss vielmehr ethisch anstössig sein. Dabei sind für die Beurteilung der "guten Sitten" je nach Gewerbezweig unterschiedliche Massstäbe heranzuziehen. So muss man etwa an die Werbemethoden eines Automobilherstellers andere Ansprüche stellen als an die Anpreisungen eines Jahrmarkthändlers. Als sittenwidrig ist beispielsweise die Nachahmung gewerblicher Produkte eines Konkurrenzunternehmens anzusehen. Über die Generalklausel des § 1 hinaus enthält das UWG verschiedene Sondertatbestände. So untersagt § 3 UWG irreführende Werbung durch unrichtige Angaben über geschäftliche Verhältnisse, etwa über die Beschaffenheit der Ware (z.B. "fabrikneu"), ihren Ursprung (z. B. "Made in Germany") oder ihre Herstellungsart (z. B. "Handarbeit"), über den Anlass oder Zweck des Verkaufs (z.B.
"Restposten"). §§ 6d u. 6e UWG verbieten die öfftl. Werbung mit mengenmässig beschränkten Angeboten sowie mit blickfangmässig herausgestellten Preissenkungen für einzelne aus dem gesamten Angebot hervorgehobene Waren oder gewerbliche Leistungen (z. B. durch reklamehafte Gegenüberstellung von gültigem Niedrigpreis u. rot durchgestrichenem höheren Preis). Weitere Vorschriften des UWG binden die Ankündigung u. Veranstaltung von Aus-, Räumungs- u. Saisonschlussverkäufen an bestimmte Regeln (§§ 7 ff.), stellen die progressive Kundenwerbung nach dem sog. Schneeballsystem (§6c), die Angestelltenbestechung (§ 12), die geschäftliche Verleumdung (§ 15) u. den Verrat von Geschäftsgeheimnissen (§ 17) unter Strafe, verbieten die geschäftliche üble Nachrede ("Anschwärzung", § 14) u. schützen die Kennzeichen eines Unternehmens oder einer Druckschrift vor Verwendung durch andere Unternehmen, wenn dadurch eine Verwechslungsgefahr ausgelöst wird (§ 16).
Das Rabattgesetz beschränkt die Zulässigkeit von Preisnachlässen (Rabatten) gegenüber dem Endverbraucher. Rabatte auf die vom Unternehmer angekündigten oder allgemein geforderten Preise sind ausschliesslich in folgenden Fällen zulässig: als Barzahlungsrabatte nur bis zu 3% des Preises (§ 2 RabattG), als Mengenrabatte nur im Rahmen der Handelsüblichen (§§ 7, 8 RabattG), als Sonderpreise oder -nachlässe nur für Personen, die die Ware oder Leistung in ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwerten, für Grossabnehmer sowie für Angehörige des eigenen Unternehmens in Höhe des Eigenbedarfs (§ 9 RabattG).
Die Zugabeverordnung verbietet, im geschäftlichen Verkehr neben Hauptware oder -leistung eine Nebenware oder -leistung (Zugabe) ohne besonderes Entgelt zu gewähren (§ 1 ZugabeVO); ausgenommen sind geringwertige Reklamegegenstände u. a.
2. Nach § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sind Kartelle, d.h. Absprachen von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die geeignet sind, die Marktverhältnisse durch Wettbewerbsbeschränkungen zu beeinflussen, verboten. Gleiches gilt für abgestimmtes Verhalten, das in seiner Wirkung solchen Absprachen entspricht (§ 25 GWB). §§ 2-8 GWB sehen Ausnahmen von diesem Kartellverbot vor. So kann die Kartellbehörde z. B. für Strukturkrisenkartelle (das sind Kooperationen im Falle eines auf nachhaltiger Änderung der Nachfrage beruhenden Absatzrückgangs) u. für Rationalisierungskartelle (Absprachen, die lediglich die einheitliche Anwendung von Normen u. Typen zum Gegenstand haben) unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis erteilen (§§ 4, 5 GWB). Für Kartelle mittelständischer Unternehmen kommt eine Freistellung nach § 5b GWB in Betracht, wenn der Wettbewerb auf dem Markt nicht wesentlich beeinträchtigt u. die Leistungsfähigkeit der beteiligten Unternehmen gefördert wird. Kartellvereinbarungen nach §§ 2-8
GWB bedürfen der Schriftform (§ 34 GWB) u. sind in das beim Bundeskartellamt geführte Kartellregister einzutragen (§9 GWB). Sie können jederzeit aus wichtigem Grund gekündigt werden (§ 13 GWB). Diese Kartelle unterliegen ausserdem der Missbrauchsaufsicht durch die Kartellbehörde (§§11, 12 GWB). Unbeschränkt zulässig sind dagegen solche Wettbewerbsregeln, die Wirtschafts- u. Berufsvereinigungen zum Schutz des lauteren u. leistungsgerechten Wettbewerbs aufstellen (§ 28 GWB).
Das GWB untersagt im übrigen auch solche Wettbewerbsbeschränkungen, die von einer Wirtschaftsstufe auf die nachfolgende Wirtschaftsstufe übergreifen (vertikale Bindungen). Nach § 15 GWB sind Verträge insoweit nichtig, als sie einen Vertragsbeteiligten in der Freiheit der Gestaltung von Preisen u. Geschäftsbedingungen gegenüber Dritten begrenzen; doch dürfen unverbindliche Preisempfehlungen ausgesprochen werden, wenn zu ihrer Durchsetzung kein Druck angewendet wird (§38a GWB). Verlagserzeugnisse sind vom Verbot der vertikalen Preisbindung ausgenommen (§ 16 GWB). So kann z.B. ein Verlag die Buchhändler verpflichten, seine Bücher nur zu bestimmten Preisen zu verkaufen, vorausgesetzt, dass er das Preisbindungssystem lückenlos durchsetzt; die Kartellbehörde kann die Preisbindung für unwirksam erklären, wenn sie missbräuchlich gehandhabt wird oder auf eine ungerechtfertigte Verteuerung hinausläuft (§ 17 GWB). Auf Banken u. Versicherungen finden die §§ 1 u. 15 GWB keine Anwendung (§ 102 GWB); ihnen steht es daher frei, wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen (z. B. über Zins- u. Prämienhöhe) zu treffen. Allerdings unterliegt auch die Kredit- u. Versicherungsbranche den Wettbewerbsregeln der Art. 85 ff. EWG-Vertrag; Vereinbarungen, die den Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt beeinträchtigen, sind verboten u. nichtig (Art. 85 EWG-Vertrag). Nach § 22 GWB ist die Kartellbehörde befugt, den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu untersagen. Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager keinem oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder eine im Verhältnis zu den Konkurrenten überragende Marktstellung hat (Indizien dafür: Marktanteil, Finanzkraft, Zugang zu Beschaffungs- u. Absatzmärkten, Verflechtungen mit sonstigen Unternehmen, rechtliche oder tatsächliche Schranken für den Marktzutritt von Wettbewerbern).
Unternehmenszusammenschlüsse (Fusionen), die eine marktbeherrschende Stellung entstehen lassen oder verstärken, sind grundsätzlich vom Bundeskartellamt zu untersagen; der Bundeswirtschaftsminister kann jedoch auf Antrag den Zusammenschluss erlauben, wenn die gesamtwirtschaftlichen Vorteile überwiegen oder wenn die Fusion durch ein überragendes Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (§ 24 GWB). § 26 I GWB verbietet die Aufforderung zu Liefer- oder Bezugssperren (Boykott), die darauf angelegt ist, Wettbewerber unbillig zu beeinträchtigen. Nach § 26 II GWB dürfen marktbeherrschende Unternehmen, Kartelle sowie Unternehmen mit vertikaler Preisbindung ein anderes Unternehmen ohne sachlichen Grund nicht benachteiligen (Diskriminierungsverbot).
3. Bei Verstössen gegen das UWG, das RabattG u. die ZugabeVO steht den Wettbewerbern ein Unterlassungsanspruch zu (§§ I, 13 UWG, § 12 RabattG, § 2 ZugabeVO, auch Verbandsklage); darüber hinaus gewähren UWG u. ZugabeVO bei schuldhaftem Handeln einen Schadensersatzanspruch. Bezweckt eine Vorschrift des GWB auch den Schutz der Wettbewerber, so begründet deren Verletzung gleichfalls Unterlassungs- u. Schadensersatzansprüche (§ 35 GWB, z. B. bei Missachtung des Diskriminierungsverbots). Die Ansprüche verjähren in 6 Monaten. Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet das W. sind die ordentlichen Gerichte - im Rahmen des GWB stets die Landgerichte - zuständig. Verstösse gegen das GWB werden in erster Linie von den Kartellbehörden verfolgt; es handelt sich zumeist um Ordnungswidrigkeiten, die mit hohen Geldbussen geahndet werden können (§ 38 IV GWB). Soweit eine Wettbewerbsbeschränkung über das Gebiet eines Landes nicht hinausreicht, ist i.d.R. die Landeskartellbehörde (= Wirtschaftsministerium), sonst ist das Bundeskartellamt zuständig (s. i. e. § 44 GWB). Gegen Verfügungen der Kartellbehörde ist die Beschwerde bei dem für ihren Sitz zuständigen Oberlandesgericht (gegen Verfügungen des Bundeskartellamts also beim Kammergericht in Berlin) zulässig (§ 62 GWB). In Abweichung von den Regelungen des OWiG entscheidet das OLG auch über den Einspruch gegen einen Bussgeldbescheid (§ 81 ff. GWB).

ist die Gesamtheit der den Wettbewerb betreffenden Rechtssätze. Das W. ist gesetzlich insbesondere im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen geregelt. Dazu kommt das W. der Europäischen Union. Lit.: WettbR, 26. A. 2005; Hefermehl, W./Köhler, H./Bornkamm, J., Wettbewerbsrecht; 25. A. 2007; Tep- litzky, O., Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 8. A. 2002, 9. A. 2007; Berlit, W, Wettbewerbsrecht, 6. A. 2005; Haberstumpf, H., Wettbewerbs- und Kartellrecht, gewerblicher Rechtsschutz, 3. A. 2005; Europäisches Wettbewerbsrecht im Zeichen der Globalisierung, hg. v. Schwarze, J., 2002; UWG, hg. v. Harte-Baven- damm, H./Henning-Bodewig, F., 2004; Mestmäcker, E./Schweitzer, M., Europäisches Wettbewerbsrecht, 2. A: 2004; Handbuch des Wettbewerbsrechts, hg. v. Gloy, W./Loschelder, M., 3. A. 2005; Nordemann, W., Wettbewerbsrecht Markenrecht, 10. A: 2004; Ekey, F. u. a., Wettbewerbsrecht, 2. A. 2005; Götting, //., Wettbewerbsrecht, 2005; Himmelsbach, G., Das Mandat im Wettbewerbsrecht, 2. A. 2005; Immenga, U./Mestmäcker, E., Wettbewerbsrecht, Bd. 1. 4. A. 2007; Europäisches und deutsches Wettbewerbsrecht (Kartellrecht), hg. v. Hirsch, G. u. a., 2006; Vogt, S., Die Entwicklung des Wettbewerbsrechts, NJW 2006, 2960

i. w. S. umfasst sowohl das vor allem im Gesetz gegen den unlauteren Wettgbewerb geregelte Lauterkeitsrecht (Wettbewerbsrecht i. e. S.) als auch das Kartellrecht, das in Deutschland im GWB sowie für die EU in den Art. 101 ff. AEUV und verschiedenen Verordnungen (Gruppenfreistellungsverordnungen, Kartellverfahrensverordnung, Fusionskontrollverordnung) geregelt ist.




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