Angestelltenbestechung

Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebs Geschenke o. a. Vorteile (sog. Schmiergelder, nicht kleinere Werbegeschenke) für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, um durch unlauteres Verhalten des Bestochenen eine Bevorzugung beim Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen zu erlangen, wird wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr (aktive A.) nach § 299 II StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Ebenso wird wegen Bestechlichkeit im geschäftichen Verkehr (passive A.) nach § 299 I StGB bestraft, wer für sich oder einen Dritten Vorteile fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.

In besonders schweren Fällen nach § 300 StGB tritt Strafschärfung ein, teilweise ist Erweiterter Verfall möglich.

A. ist Antragsdelikt; doch kann die StA sie auch ohne Strafantrag verfolgen, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht (§ 301 StGB).




Vorheriger Fachbegriff: Angestellte | Nächster Fachbegriff: Angestelltenerfindung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen