Bundeskartellamt

selbständige Bundesoberbehörde mit Sitz in Berlin. Das B. ist die Kartellbehörde des Bundes zur Überwachung der Kartelle.

Bundesoberbehörde, die die Beachtung des KartellG.es überwacht; Sitz Berlin.

. Das B., eine dem Bundeswirtschaftsminister unterstehende selbständige Bundesoberbehörde (Bundesverwaltung) mit Sitz in Berlin, übt die Wirtschaftsaufsicht zur Sicherung des marktwirtschaftlichen Wettbewerbs aus. Seine Aufgaben u. Organisation sind im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen geregelt (§§ 44 I Nr. 1, Wettbewerbsrecht). Entscheidungen werden in einem förmlichen Verfahren von Beschlussabteilungen - je ein Vorsitzender und 2 Beisitzer - getroffen. Das B. kann Ermittlungen durchführen u. dabei alle erforderlichen Beweise, auch im Wege der Beschlagnahme, erheben. Es ist ferner befugt, Ordnungswidrigkeiten mit Geldbussen zu ahnden.

(seit 1. 10. 1999 in Bonn [§§48ff. GWB]) ist die selbständige Bundesoberbehörde für die Anwendung des Kartellrechts, die in Beschlussabteilungen mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern entscheidet. Lit.: Ortwein, E., Das Bundeskartellamt, 2004

Das B. ist eine selbständige Bundesoberbehörde mit Sitz in Bonn und gehört zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft. Es hat von den Kartellbehörden die meisten Aufgaben bei der Durchsetzung des deutschen Kartellrechts. Es wendet ferner neben der Europäischen Kommission und den obersten Landeskartellbehörden das europäische Kartellrecht auf Sachverhalte in Deutschland an und ist für Deutschland die wichtigste Behörde im Netzwerk der Kartellbehörden. Beim B. sind auch die Vergabekammern des Bundes für das Nachprüfungsverfahren bei der Vergabe öffentlicher Aufträge eingerichtet. Gegen die Entscheidung des B. kann Beschwerde eingelegt werden, für die das Oberlandesgericht Düsseldorf zuständig ist; über die Rechtsbeschwerde gegen dessen Entscheidungen entscheidet der Bundesgerichtshof.




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