Schutzgewahrsam

Polizeigewahrsam, die zwangsweise Inobhutnahme einer gefährdeten Person durch die Polizei zur Rettung aus einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben (z. B. um einen Selbstmord zu verhindern). Sch. ist ferner zulässig gegen eine Person, die Straftaten zu begehen im Begriffe ist. Im einzelnen enthalten verschiedene Landesgesetze ausdrückliche Vorschriften über den Sch. (z. B. Art. 17 ff. bayer. Polizeiaufgabengesetz); das Recht und die Pflicht der Polizei bezügl. Sch. begründet das allgemeine Polizeirecht. Nach Art. 104 GG muss der Festgenommene spätestens am Tag nach seiner Festnahme freigelassen werden, sofern nicht eine richterliche Gewahrsamsanordnung ergangen ist. a. Freiheitsentzug.

ist die Ingewahrsamnahme einer Person durch die Polizei zu ihrem eigenen Schutz bei unmittelbar drohender Gefahr für Leib oder Leben (z. B. hochgradige Trunkenheit, Selbsttötungsabsicht). Sie ist nach Landespolizeigesetzen kraft ausdrücklicher Bestimmung zulässig (§ 28 I Nr. 2 bad.-württ. PolG, Art. 17 bayer. PAG), sonst auf Grund des allgemeinen Rechts der Polizei zur Gefahrenabwehr. Gegen Missbrauch ist der Verwahrte durch Art. 104 II GG geschützt; danach ist jeder Festgenommene, der nicht alsbald freigelassen wird, spätestens bis Ablauf des nächsten Tages einem Richter vorzuführen, der über die weitere Freiheitsentziehung entscheidet.




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