Sexueller Missbrauch von Jugendlichen

ist ist nach § 182 I, II StGB strafbar, wenn eine Person eine andere Person unter 18 Jahren dadurch missbraucht, dass sie unter Ausnutzung einer Zwangslage sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wenn eine Person über 18 Jahren eine Person unter 16 Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt. Diese Handlungen sind nach § 182 III StGB auch strafbar, wenn eine Person über 21 Jahren sie (ohne Zwangslage oder Entgeltzahlung) unter Ausnutzung der fehlenden Fähigkeit des Opfers unter 16 Jahren zur sexuellen Selbstbestimmung begeht. In diesem Fall wird die Tat nur auf Strafantrag oder wegen des bes. öffentlichen Interesses verfolgt (§ 182 V StGB). Der Versuch ist strafbar (§ 182 IV StGB). Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 5 (§ 182 I, II StGB) oder 3 Jahren (§ 182 III StGB) oder Geldstrafe. Das Gericht kann von Strafe absehen, wenn das Unrecht der Tat bei Berücksichtigung des Verhaltens des Opfers gering ist (§ 182 VI StGB).




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