Sexueller Missbrauch von Kindern

besteht in der Vornahme sexueller Handlungen mit noch nicht 14-Jährigen. Gleichgestellt ist das Bestimmen eines Kindes, solche Handlungen mit Dritten vorzunehmen (§ 176 StGB). Bestrafung setzt vorsätzliches Handeln voraus; doch genügt hinsichtlich des Alters des Kindes bedingter Vorsatz. Die Strafe ist Freiheitsstrafe von 6 Mon. bis zu 10 Jahren. Sie beträgt 3 Mon. bis 5 Jahre bei sexuellen Handlungen ohne Körperkontakt, z. B. Vorzeigen pornographischer Schriften, ebenso für Anbieten eines Kindes zu s. M. oder Versprechen des Nachweises dazu oder Verabredung zu s. M. Versuch ist (außer bei der letztgenannten Tatform) strafbar; er kann schon im Einwirken auf den Willen des Kindes liegen (Aufforderung, dem Täter an einen Ort zu folgen, an dem er sein Vorhaben ausführen will). Zur Bekämpfung des sog. Kindersex-Tourismus ist auch die Tat eines Deutschen im Ausland strafbar (§ 5 Nr. 8 Buchst. b StGB; Geltungsbereich des Strafrechts).

Erhöhte Strafdrohungen gelten bei schwerem s. M. v. K. und s. M. v. K. mit Todesfolge (§§ 176 a, 176 b StGB), die qualifizierte Straftaten darstellen. Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr ist verwirkt bei Tatwiederholung nach einschlägiger Verurteilung in den letzten 5 Jahren, mindestens 2 Jahren bei Beischlaf u. ä., gemeinschaftlicher Begehung, Gefahr schwerer Gesundheitsschädigung für das Opfer oder Tatwiederholung nach einschlägiger Verurteilung in den letzten 5 Jahren, mindestens 2 Jahre bei der Absicht, die Tat in einer pornographischen Schrift zu verbreiten, mindestens 5 Jahre bei schwerer körperlicher Misshandlung oder Todesgefahr des Opfers, mindestens 10 Jahre oder lebenslang bei wenigstens leichtfertiger Verursachung des Todes des Opfers.
Straftat, die begeht, wer sexuelle Handlungen an einer Person unter 14 Jahren vornimmt oder von ihr an sich vornehmen läßt oder wer sie dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen.




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