Sonderverbindung

ist das über das übliche Maß hinausgehende Verwaltungsrechtsverhältnis zwischen Verwaltung und Bürger. Die S. kann sowohl durch öffentliches Recht wie auch durch privates Recht begründet, gestaltet oder beendet werden. Sie kann durch Rechtssatz (z.B. § 839 BGB, Art. 34 GG), Verwaltungsakt (z.B. Sicherstellung eines Gegenstands wegen Diebstahlsverdachts durch die Polizei) oder Vertrag entstehen. Lit.: Krebs, P., Sonderverbindung und außerdeliktische Schutzpflichten, 2000




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