Sozialpartner
Tarifvertragsparteien im Arbeitsrecht, d.h. die Arbeitgeberverbände bzw. auch ein einzelner Arbeitgeber und die Gewerkschaften einschl. ihrer Spitzenorganisationen.
die beiden Partner des Arbeitsmarktes als Tarifvertragsparteien, nämlich Arbeitgeber und Gewerkschaften. Tarifvertrag.
Koalitionsfreiheit
Im Arbeitsrecht:
Die Berufsverbände, also -Arbeitgeberverbände u. --Gewerkschaften, werden auch als SP bezeichnet.
ist die Tarifvertragspartei (Arbeitgeber, Arbeitnehmer bzw. deren Verbände). Lit.: Fischer, U., Betriebliche Personalpolitik, 2004
werden die an arbeitsrechtlichen Kollektivvereinbarungen (Arbeitsrecht) beteiligten Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften einschl. ihrer Spitzenorganisationen genannt.
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