Sperrklauseln

zur Abwehr von Splitterparteien berühren an sich das Verfassungsgebot der Gleichheit demokratischer Wahl ( Wahlrechtsgrundsätze). Indessen sollen die Wahlen nicht zuletzt handlungsfähige Parlamentsmehrheiten und regierungsfähige Kabinette hervorbringen. Daher lassen sich gesetzliche Einschränkungen des Prinzips gleichen Erfolgswertes jeder Stimme bis zu einem gewissen Grade rechtfertigen. Um zu vermeiden, dass sich das Parlament in funktionsunfähige Kleinstgruppen zersplittert, hält die Verfassungsrechtsprechung bestimmte Sperrklauseln für zulässig. Demzufolge verstösst es nicht gegen den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit, wenn Parteien, die bei der Wahl weniger als 5 v.H. der Stimmen erhalten, bei der Zuteilung von Parlamentssitzen nicht berücksichtigt werden.




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