Sperrklausel

Regelung im Wahlrecht, wonach einer Partei Mandate nur zugeteilt werden, wenn der Wahlvorschlag einen bestimmten Prozentsatz an Stimmen errungen hat. So werden z.13. bei der Bundestagswahl im Rahmen der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten grundsätzlich nur Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben
(5%-Klausel). Entsprechende Regelungen enthalten die meisten Landeswahlgesetze, während bei Kommunalwahlen die 5%-Klausel in den letzten Jahren weitgehend abgeschafft wurde (nach BVerfG, Urt. v. 13.2. 2008 — 2 BvK 1/07 — ist die 5 %-Klausel bei Kommunalwahlen verfassungswidrig).
Zur Rechtfertigung der Sperrklausel wird vor allem darauf verwiesen, dass eine strikt durchgeführte Wahlrechtsgleichheit zu einer übermäßigen Zersplitterung des Parlaments führen könnte. Dadurch würde die Gefahr einer übermäßigen Parteienzersplitterung heraufbeschworen und — wie die Erfahrungen in der Weimarer Republik gezeigt haben — eine Regierungsbildung erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht. In diesen staatspolitischen Gefahren sieht das BVerfG besonders wichtige Gründe, die ausnahmsweise den Gesetzgeber berechtigen, in gewissen, eng umschriebenen Grenzen vom Grundsatz der formalen Wahlrechtsgleichheit abzuweichen. Eine Sperrklausel ist daher grundsätzlich verfassungsgemäß; nach h. M. allerdings nur, wenn sie 5% nicht übersteigt (BVerfG NJW 1997, 1568). Ein gewisser Ausgleich für kleinere Parteien wird durch die sog. Grundmandatsklausel (§ 6 Abs. 6 S.1, 2. Alt. BWahlG) erreicht, wonach auch Parteien, die keinen Stimmenanteil von 5% erreicht haben, bei der Sitzverteilung berücksichtigt werden, wenn sie in mindestens drei Wahlkreisen ein Direktmandat errungen haben.

1.
Zur S. im Wahlrecht Fünf-Prozent-Klausel.

2.
Im Prüfungsrecht ist S. eine Bestimmung, welche die Zulassung zu einem weiteren Prüfungsteil (z. B. mündliche Prüfung) von bestimmten Leistungen im bisherigen Prüfungsverlauf abhängig macht (z. B. Notenpegel oder Anzahl erfolgreicher Aufsichtsarbeiten in der schriftlichen Prüfung). Solche S.n sind grundsätzlich zulässig.




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