Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen

Mit s. E. sollen Ortsteile oder andere Teile einer Gemeinde entsprechend ihrer besonderen Bedeutung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Gemeinde erstmalig entwickelt oder im Rahmen einer städtebaulichen Neuordnung einer neuen Entwicklung zugeführt werden. Die Gemeinde beschließt die fömliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs durch Satzung (Entwicklungssatzung). Die Gemeinde hat für den städtebaulichen Entwicklungsbereich unverzüglich Bebauungspläne (Bauleitpläne) aufzustellen. Sie soll ferner die Grundstücke im städtebaulichen Entwicklungsbereich erwerben. Erwirbt die Gemeinde ein Grundstück nicht, ist der Eigentümer verpflichtet, einen Ausgleichsbetrag an die Gemeinde zu entrichten, der der Erhöhung des Bodenwertes entspricht. Die Einzelheiten sind in §§ 165 ff. des Baugesetzbuches geregelt.




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