Staatsanwaltsrat

heißt die in verschiedenen Ländern der BRep. bestehende besondere Personalvertretung der Staatsanwälte (z. B. Art. 46 ff. Bayer. Richtergesetz i. d. F. v. 11. 1. 1977, GVBl. 27, m. Änd.; §§ 54 f. Sächs. Richtergesetz v. 2. 8. 2004, GVBl. 365, m. Änd.). Der S. entspricht dem Personalrat für die sonstigen Beamten sowie dem Richterrat für Richter. Teilweise nimmt der Haupt-S. die bei den Richtern dem Präsidialrat zukommenden Funktionen wahr.




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