Stamm

(§ 1924 BGB) ist im Erbrecht die Gesamtheit der Abkömmlinge eines Abkömmlings. Der S. bildet eine Gruppe, die zu Lebzeiten des Abkömmlings von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Umgekehrt tritt der S. auch an die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings (Erbfolge nach Stämmen).




Vorheriger Fachbegriff: Stallpflicht | Nächster Fachbegriff: Stammaktie


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen