Sterbefallleistungen

, Sozialrecht: Spezielle Ansprüche nach dem Tod eines Sozialleistungsberechtigten. In verschiedenen Sozialleistungszweigen werden bzw.
wurden in der Vergangenheit Einmalleistungen in Form des Sterbegeldes erbracht. Im sozialen Entschädigungsrecht beträgt das Sterbegeld nach § 37 BVG den dreifachen Betrag der monatlichen Versorgungsbezüge, insb. der Beschädigtenrente, des verstorbenen Leistungsberechtigten. In der gesetzlichen Krankenversicherung ist das Sterbegeld jedoch seit 2004 entfallen. In der Unfallversicherung schließlich wird Sterbegeld geleistet, wenn der Tod des Versicherten durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit herbeigeführt wurde.
Das Sterbegeld beträgt ein Zwölftel des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen. Im Übrigen werden auch Überführungskosten erstattet. Derjenige, der die Bestattungskosten und Überführungskosten trägt, erhält auch das Sterbegeld, § 64 Abs. 2 u. 3 SGB VII.
In der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es die Sonderregelung über das Sterbevierteljahr nach § 67 Nr.5 u. 6 SGB VI in der ab 1. 1. 2001 geltenden Gesetzesfassung. Der hinterbliebene Ehegatte, also die Witwe oder der Witwer, erhalten bis zum Ende des Quartals nach dem Monat, in dein der versicherte Ehegatte verstorben ist, den ursprünglichen Rentenzahlbetrag der Altersrente ungekürzt weiter geleistet.
Die höhere Witwenleistung im Sterbevierteljahr wird auf entsprechenden Antrag im Vorschusswege gezahlt. Auf das Sterbevierteljahr wird eigenes Einkommen der Witwe oder des Witwers, anders als bei der Rente wegen Todes im Übrigen, auch nicht angerechnet. Bezweckt wird mit dieser Sonderregelung für Hinterbliebene, dass die Umstellung in den wirtschaftlichen Verhältnissen nach dem Tod des Versicherten erleichtert werden soll.




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