Bestattungskosten

Im Sozialrecht :

In der gesetzlichen Unfallversicherung wird ein Sterbegeld gezahlt, wenn ein gesetzlich Unfallversicherter infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist (§ 64 Abs. 1 SGB VII). Das Sterbegeld wird in Höhe von V7 der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgrösse gezahlt (§64 Abs. 1 SGB VII). Es wird an denjenigen gezahlt, der die Bestattungs- und Überführungskosten trägt (§64 Abs.3 SGB VII). S. auch Überführungskosten. In der sozialen Entschädigung wird bei Tod eines Beschädigten Bestattungsgeld (§ 36 BVG) oder Sterbegeld gezahlt (§ 37 BVG). Das Sterbegeld nach dem BVG beträgt den dreifachen Betrag der monatlichen Versorgungsbezüge des verstorbenen Versorgungsberechtigten (§37 BVG). Kann den Angehörigen eines Verstorbenen nicht zugemutet werden, die Kosten der Bestattung aus den geerbten oder aus eigenen Mitteln bzw. mit Leistungen eines Sozialleistungsträgers zu begleichen, übernimmt das Sozialamt die Bestattungskosten (§ 74 SGB XII). Die Ausrichtung der Bestattung bleibt den Angehörigen überlassen. Sterbequartal




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