Steuerberatungskosten

Ab 1. 1. 2006 ist der Abzug der S. als Sonderausgaben ausgeschlossen. Der Werbungskostenabzug ist davon nicht betroffen. Die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte können weiterhin als Werbungskosten in Abzug gebracht werden. Auch der Betriebsausgabenabzug bleibt von der Neuregelung unberührt. Lediglich das Honorar für das Ausfüllen der Anlage KIND oder des Mantelbogens, der u. a. Ausbildungs- und Unterhaltskosten enthält, ist dem privaten Bereich zuzuordnen, der ab 2006 steuerlich nicht mehr in Abzug gebracht werden kann.




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