Stief

Mit dieser Vorsilbe bezeichnet man Personen, mit denen Beziehungen erst durch eine nach der eigenen Geburt geschlossene weitere Ehe eines Elternteils entstanden sind (Stiefkinder: die Kinder des Ehemannes oder der Ehefrau aus einer anderen Ehe; Stiefeltern: der spätere Ehemann oder die spätere Ehefrau des Vaters oder der Mutter; Stiefgeschwister: deren Kinder aus einer anderen Ehe). Es besteht in diesem Falle weder eine Verwandtschaft noch eine Schwägerschaft, so daß auch keine Rechtsbeziehungen (elterliche Sorge, Unterhaltspflicht, Erbrecht) begründet werden.




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