Stiftung des öffentlichen Rechtsist i. Gegensatz zur St. des bürgerlichen Rechts eine St., die ausschliesslich öffentlich-rechtliche Zwecke verfolgt und durch einen staatlichen Akt (Genehmigung) sanktioniert ist. Das Stiftungsrecht ist landesrechtlich geregelt; unterscheide von St. d. ö. R. die sog. öffentliche Stiftung, die zwar eine Stiftung des bürgerlichen Rechts ist, aber nicht ausschliesslich private Zwecke verfolgt. 
  
   
 Weitere Begriffe : Plakette | Unterbrechung der Verjährung | Cluburlaub  | 
					      
      			      				
 
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