Subventionsbetrug

(§ 264 StGB) ist der verselbständigte Sondertatbestand des Betrugs zum Zweck der Erlangung einer Subvention. Lit.: Die Bekämpfung des Subventionsbetruges im EG- Bereich, hg.v. Dannecker, 1993; Schmid, T., Die Vergabe von Wirtschaftssubventionen, 1994

§ 264 StGB. Die Vorschrift dient der Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität. Der Begriff der Subvention ist in Abs. 7 legal definiert, jedoch aufgrund seiner Konturenlosigkeit umstritten. Die erfolgte Leistung hat wenigstens zum Teil der Wirtschaftsförderung zu dienen, wobei der Begriff der Wirtschaft weit zu fassen ist. Der Subventionsbetrug ist vollendet, wenn der Täter falsche Angaben gegenüber dem Subventionsgeber gemacht hat. Dem Täter muss durch die Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit seiner Angaben ein Vorteil dergestalt erwachsen, dass sich seine Chancen auf eine Subventionsbewilligung erhöhen. In subjektiver Hinsicht ist zumindest bedingter Vorsatz erforderlich; in den Fällen von Abs. 1 Nr.1 ist auch leichtfertiges Handeln des Täters ausreichend, das dann jedoch gern. Abs.4 im Strafrahmen zu mildern ist. Gem. Abs. 5 ist in bestimmten Fällen tätige Reue als Strafaufhebungsgrund zu beachten. Dafür ist erforderlich, dass der Täter freiwillig und erfolgreich verhindert, dass es zu einer Subventionsgewährung kommt; dies ist auch noch nach Bewilligung der Subvention möglich. § 264 Abs. 2 StGB erfasst besonders schwere Fälle des Subventionsbetruges.

(§ 264 StGB) begeht, wer einer behördlichen oder sonstigen bei Vergabe einer Subvention eingeschalteten Stelle (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, gegen eine Verwendungsbeschränkung verstößt, entgegen den Vergabevorschriften erhebliche Tatsachen verschweigt oder erschlichene Bescheinigungen über eine Subventionsberechtigung o. dgl. gebraucht. Subvention ist eine Leistung an private oder öffentliche Betriebe oder Unternehmen aus öffentlichen Mitteln nach Landes-, Bundes- oder EG-Recht, die ganz oder teilweise ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und im Falle der Subvention nach Landes- oder Bundesrecht der Förderung der Wirtschaft dienen soll (§ 264 VII 1 StGB). Ergänzende Bestimmungen enthalten das SubventionsG vom 29. 7. 1976 (BGBl. I 2037) und die Landes-SubventionsG. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen (so bei Erlangung einer Subvention großen Ausmaßes aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung gefälschter Belege oder bei Amtsmissbrauch) Freiheitsstrafe von 6 Mon. bis zu 10 Jahren; bei Banden-S. 1-10 Jahre. Bei nur leichtfertigem Handeln gelten geringere Strafdrohungen. Wer die Subvention verhindert oder sich darum bemüht (tätige Reue), bleibt straflos.




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