Tatbestandswirkung des Verwaltungsaktes

Ein Verwaltungsakt bindet nicht nur die Beteiligten des Verwaltungsverfahrens, sondern grundsätzlich auch alle anderen staatlichen Organe, Verwaltungsträger oder Gerichte, solange er wirksam ist. Er entfaltet die sog. Tatbestandswirkung. Unterfälle der Tatbestandswirkung sind die Legalisierungswirkung und die Konzentrationswirkung.




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