Tatbestandswirkung, Feststellungswirkung

In bestimmten gesetzlich geregelten Fällen ist eine andere Behörde an die von einem Gericht getroffene Sachverhaltsfeststellung, u. U. auch an die hieraus gezogenen Folgerungen gebunden. Diese Wirkung spielt insbes. im Disziplinarrecht eine Rolle, in dem der Grundsatz gilt, dass im Falle der strafgerichtlichen Verurteilung eines Beamten die diese begründenden tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts für das Dienstgericht bindend sind (von ihnen kann nur ausnahmsweise abgewichen werden); im Falle der Freisprechung durch das Strafgericht darf wegen der Tatsachen, die Gegenstand des Verfahrens gewesen sind, ein Disziplinarverfahren nur stattfinden, wenn die Handlungsweise des Beamten sich auch abgesehen von der strafrechtlichen Beurteilung als Dienstvergehen darstellt (z. B. disziplinäre Verfolgung eines Kassenbeamten wegen unsachgemäßer Buchführung trotz Freispruchs von der Amtsunterschlagung). Vgl. §§ 18, 17 V BDisziplinarO und für Soldaten §§ 8, 30, 39, 77 WehrdisziplinarO.

Im Strafverfahren wegen Beleidigung gilt eine Feststellungswirkung zugunsten des Angeklagten, der den Beleidigten einer Straftat bezichtigt hatte, wenn dieser wegen der Tat rechtskräftig verurteilt worden ist; ist er rechtskräftig freigesprochen worden, so ist dem Beleidiger der Wahrheitsbeweis abgeschnitten (§ 190 StGB). S. a. Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen.




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