Tateinheit, Straffestsetzung

§ 52 Abs. 1 StGB bestimmt, dass bei tateinheitlicher Verurteilung nur eine einzige Strafe verhängt wird, sog. Absorptionsprinzip.
Ergibt sich aus dem Schuldspruch gleichartige Tateinheit, ist der Strafrahmen nur dem einen Gesetz zu entnehmen. Bei der Strafzumessung kann die mehrfache Verwirklichung strafschärfend gewertet werden.
Bei Verurteilung wegen ungleichartiger Tateinheit ordnet das Gesetz die Kombination der verschiedenen Strafrahmen zu einem neuen an, sog. Kombinationsprinzip: Ausgangspunkt ist das Strafgesetz mit der schwersten Strafe. Maßgeblich ist die schwerste Strafart
(in der Rangfolge Freiheitsstrafe, Strafarrest nach
WStG, Geldstrafe) und der höchste Strafrahmen § 52 Abs. 2 S.1 StGB unter Berücksichtigung von Strafrahmenverschiebungen im konkreten Fall. Die nachrangigen Delikte bleiben bedeutsam, weil die Hauptstrafe das höchste Mindestmaß der in den milderen Gesetzen angedrohten Hauptstrafen nicht unterschreiten darf, § 52 Abs. 2 S.2 StGB, und weil die Verletzung auch des müderen Gesetzes bei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigt werden kann. Unabhängig davon, nach welchem Gesetz die Strafe bestimmt wird, muss oder kann auch auf Nebenstrafen (Strafe), Nebenfolgen oder —) Maßnahmen erkannt werden, wenn nur ein idealkonkurrierendes Gesetz dies vorschreibt oder zulässt, § 52 Abs. 4 StGB.




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