Tateinheit und Tatmehrheit

Bei der Ahndung von Straftaten ist die Unterscheidung zwischen Tateinheit und Tatmehrheit von großer Bedeutung:
* Man spricht von Tateinheit, wenn ein Täter durch dieselbe Handlung mehrere oder aber einen und denselben Paragraphen des Strafgesetzbuchs mehrmals verletzt hat.
* Liegt Tatmehrheit vor, so hat der Täter mehrere Delikte begangen.

Im Fall der Tateinheit wird nur eine Strafe verhängt. Kommen unterschiedliche Paragraphen zum Tragen, so muss der Richter das Gesetz anwenden, das die schwerste Strafe androht.

Ein Beispiel: Ein Polizist will einen Mann zur Feststellung der Personalien mit auf die Wache nehmen. Dieser setzt sich zur Wehr, schlägt ihm dabei ins Gesicht und beleidigt ihn. Es liegen somit drei Straftaten vor: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Körperverletzung und Beleidigung. Der Täter hat sie in einer Handlung begangen; Juristen nennen dies natürliche Handlungseinheit. Da der Gesetzgeber für Körperverletzung die härteste Ahndung vorsieht, nämlich Freiheitsentzug bis zu fünf Jahren, bewegt sich die Strafe hier innerhalb dieses Rahmens. Es verhält sich also keinesfalls so, dass der Richter gesonderte Strafen für die drei Delikte festsetzt und sie dann zusammenrechnet.

Auf solche Weise geht er hingegen bei einer Tatmehrheit vor. Ein weiteres Beispiel: Ein Täter begeht montags einen Diebstahl, schlägt dienstags seinen Nachbarn und beleidigt mittwochs seinen Chef. Für jeden Gesetzesverstoß erwartet ihn eine gesonderte Strafe. Falls die Staatsanwaltschaft wegen aller drei Taten gleichzeitig Anklage bei Gericht erhebt, hat der Richter auf eine Gesamtstrafe zu erkennen. Dabei erhöht er die schwerste Einzelstrafe. Gleichwohl darf die Gesamtstrafe nicht die Summe der Einzelstrafen erreichen. Wären demnach in dem angeführten Fall für den Diebstahl drei Monate, für die Körperverletzung fünf Monate und für die Beleidigung zwei Monate Freiheitsstrafe zu verhängen, dürfte sich die Gesamtstrafe nicht auf zehn Monate Haft belaufen. In der Praxis rechnet man meist der höchsten Strafe die Hälfte der Summe aus den verbleibenden Einzelstrafen hinzu. Der genannte Täter müsste also für sieben Monate und zwei Wochen ins Gefängnis. Handelt es sich bei einer der Einzelstrafen um lebenslangen Freiheitsentzug, z. B. wegen Mordes, so erhöht sich das Strafmaß durch die übrigen Delikte nicht weiter.
§§ 52 ff., 113, 185, 223 StGB
Siehe auch Straftat




Vorheriger Fachbegriff: Tateinheit | Nächster Fachbegriff: Tateinheit, Straffestsetzung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen