Überraschende Klauseln

(§ 3 AGBG) sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die so ungewöhnlich sind, daß ein regelmäßig zu erwartender Durchschnittskunde nicht mit ihnen zu rechnen braucht (BGH NJW 1981, 117). Sie müssen den Kunden quasi überrumpeln und übertölpeln. Gemäß § 3 AGBG werden sie nicht Vertragsbestandteil.

Besondere Anwendungsfälle des § 3 AGBG sind das klassische „Kleingedruckte“, also wenn Klauseln drucktechnisch so gestaltet sind, daß der Kunde nicht mit ihrer Einbeziehung zu rechnen braucht. Auch die Überschriften über den Klauseln müssen so formuliert sein, daß sie unmißverständlich auf ihren Inhalt hinweisen.




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