Umleitung

Bedarfsumleitung. Eine Umleitung wird durch Zeichen 454 gekennzeichnet. Es ist am Beginn der Umleitung und, soweit erforderlich, an den Kreuzungen und Einmündungen im Verlauf der Umleitungsstrecke angebracht. Die Umleitung kann angekündigt sein durch das Zeichen 457 mit Zusatzschildern, welche die Entfernung bis zur Umleitung oder die Richtung angeben, ebenso durch eine Planskizze nach Zeichen 459, welche den Umleitungsweg zeigt. Müssen nur bestimmte Verkehrsarten umgeleitet werden, so sind diese auf einem Zusatzschild über dem Wegweiser und über dem Ankündigungszeichen angegeben. Für den Autobahnverkehr gibt es Bedarfsumleitungen (Zeichen 460, Zeichen 466).




Vorheriger Fachbegriff: Umlegung | Nächster Fachbegriff: Ummeldung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen