Wahlsystem

Es gibt zwei Grundtypen von Wahlsystemen:
* Beim Mehrheitswahlrecht ist der Kandidat gewählt, der entweder die meisten Stimmen (relative Mehrheit) oder mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen bekommt (absolute Mehrheit).
* Beim Verhältniswahlrecht erhält jede Partei so viele Sitze, wie es dem Prozentsatz der auf die jeweilige Partei entfallenen Stimmen entspricht — eine Partei bekommt also 25 % der zu verteilenden Sitze, wenn sie 25 % der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
Die Verfassung schreibt kein bestimmtes Wahlrecht vor. Bei der Wahl zum Bundestag wird eine Mischung aus Mehrheits- und Verhältniswahlrecht angewendet.

rechtliche Ordnung der Grundsätze, nach denen eine Vertretungskörperschaft gewählt wird: Man unterscheidet im wesentlichen nach Mehrheitswahl und Verhältniswahl. Mischform ist möglich.

Bei der Mehrheitswahl (auch Persönlichkeitswahl) erfolgt eine Einteilung in so viele Wahlkreise, wie Abgeordnete zu wählen sind. Gewählt ist die Person, die in einem Wahlkreis die meisten Stimmen erhält. Die Stimmen des oder der Verlierer werden nicht berücksichtigt.

Bei der Verhältniswahl wird eine Partei gewählt. Alle Parteien werden entsprechend ihres Stimmenanteils im gesamten Wahlgebiet bei der Sitzverteilung berücksichtigt.

Für die Wahl zum Deutschen Bundestag gilt ein kombiniertes W.: Jeder Wahlberechtigte hat zwei Stimmen, eine Erststimme für einen Wahlkreiskandidaten und eine Zweitstimme für eine Partei. Ausschlaggebend sind die Zweitstimmen; die Erststimmen sind nur im Fall sog. Überhangmandate von Bedeutung, d.h. wenn eine Partei auf Grund der Erststimmen mehr Mandate erringt, als ihr auf Grund der Zweitstimmen zustehen. Die Sitzverteilung auf Grund der Zweitstimmen erfolgt nicht mehr nach dem d’Hondtschen Höchstzahlver fahren, sondern nach dem Umrechnungsverfahren von Hare und Niemeyer, das die kleinen Parteien besser stellt als bisher. Parteien, die im gesamten Bundesgebiet weniger als 5

Mehrheitswahl, Verhältniswahl, Mehrstimmenwahlrecht, d’Hondtsches Verfahren.

die Grundsätze, nach denen aufgrund der bei einer Wahl abgegebenen Stimmen Sitze in einem Parlament oder einer sonstigen Vertretungskörperschaft vergeben werden. Grundtypen sind die Mehrheitswahl und die Verhältniswahl.
Bei der Mehrheitswahl wird das Wahlgebiet in so viele Wahlkreise eingeteilt, wie Sitze im Parlament zu vergeben sind. In jedem Wahlkreis wird ein Kandidat gewählt. Bei der Verhältniswahl werden von den Parteien aufgestellte Listen gewählt. Jede Partei erhält so viele Sitze, wie es ihrem Prozentanteil an Stimmen entspricht.
Die Mehrheitswahl führt zwar regelmäßig zu stabilen Regierungsverhältnissen, benachteiligt aber Minderheiten. Beim Verhältniswahlrecht ist der Erfolgswert der abgegebenen Stimmen dagegen weitgehend gleich. Aber es droht eine Zersplitterung des Parlaments in zahlreiche kleine politische Gruppen, die nur schwer eine regierungsfähige Mehrheit bilden können. Der Gesetzgeber kann zwischen beiden Systemen grundsätzlich frei wählen. Auch eine Kombination beider Systeme ist möglich, wie das Wahlsystem für die Bundestagswahlen zeigt. Dort gilt eine personalisierte Verhältniswahl. Jeder Wähler hat zwei Stimmen. Mit der Erststimme wählt er einen Wahlkreiskandidaten (Direktkandidat), mit der Zweitstimme die Landesliste einer Partei (§4 BWah1G). Bundestagswahl

Das W. kennzeichnet die Grundsätze, nach denen eine Vertretungskörperschaft gewählt wird. Als Grundtypen kommen die Verhältniswahl (Listenwahl) und die Mehrheitswahl (Persönlichkeitswahl) in Betracht. Eine Kombination beider Systeme ist in verschiedenen Formen möglich. S. a. Blockwahl; Bundestag.




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