Bundestagswahl

die Wahl der Abgeordneten des Deutschen Bundestages. Die 598 Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt (Art. 38 Abs. 1 GG, Wahlrechtsgrundsätze).
Wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) sind alle Deutschen i. S. d. Art. 116 Abs. 1 GG, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Bundesgebiet wohnen oder sich gewöhnlich aufhalten, nach § 12 Abs. 2 BWah1G unter bestimmten Voraussetzungen auch Deutsche, die im Ausland wohnen. Wählbar ist jeder Deutsche, der das 18. Lebensjahr vollendet hat (passives Wahlrecht), § 15 BWah1G.
Die Hälfte der Abgeordneten des Bundestages werden durch Mehrheitswahl in 249 Wahlkreisen gewählt (Direktmandate), die restlichen 249 nach den Grundsätzen der Verhältniswahl über Landeslisten der Parteien (Wahlsystem).
Jeder Wähler hat zwei Stimmen: eine Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten, eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste (§ 4 BWah1G). Die Verteilung der Sitze richtet sich nach § 6 BWah1G:
— Es wird die Gesamtzahl der einer Partei zufallenden
Sitze zunächst unter Berücksichtigung aller zu besetzenden Sitze (also nicht nur der einen Hälfte) und der von den Parteien erzielten Zweitstimmen errechnet (§ 6 Abs. 1 BWahlG).
— Die auf eine Partei bundesweit entfallenden Sitze werden sodann auf die beteiligten Landeslisten ebenfalls im Verhältnis ihrer Zweitstimmen verteilt (§ 7 Abs. 3 BWah1G).
— Dann werden die von der Partei in dem jeweiligen Bundesland erzielten Direktmandate abgezogen (da die Partei insoweit bereits Abgeordnete ins Parlament entsendet).
— Der danach einer Partei aus den Zweitstimmen verbleibende Rest an Sitzen wird aus der Landesliste in der dort bestimmten Reihenfolge besetzt (§ 6 Abs. 4 BWah1G).
Die Sitzverteilung erfolgt nach dem Grundsatz dem mathematischen Divisorverfahren nach Sainte-Lague/Schepers. Bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf von hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben (Sperrklausel, 5%-Klausel) oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz (Direktmandat) errungen haben (Grundmandatsklausel).
Die Sitzverteilung richtet sich grundsätzlich nach den Zweitstimmen. Hat eine Partei allerdings mehr Direktmandate errungen, als ihr nach den Zweitstimmen zustehen, bleiben ihr diese sog. Überhangmandate erhalten und erhöhen die Gesamtzahl der Abgeordneten (§ 6 Abs. 5 BWah1G). Das BVerfG hat mit Urteil vom 3.7. 2008 — 2 BvC 1/07, 2 BvC 7/07 die Regelungen des BWah1G, aus denen sich das sog. „negative Stimmgewicht” im Zusammenhang mit Überhangmandaten ergibt, für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 30. 6. 2011 eine verfassungskonforme Regelung zu schaffen.




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