Grundmandatsklausel

Regelung in § 6 Abs. 6 BWah1G, wonach eine Partei, auch wenn sie an der sog. 5 %-Klausel scheitert (Sperrklausel), bei der Mandatsverteilung entsprechend ihrem Stimmenanteil berücksichtigt wird, wenn sie in mindestens drei Wahlkreisen ein Direktmandat errungen hat.
Bei der Bundestagswahl 1994 war z. B. die PDS mit einem Stimmenanteil von 4,4 % an der 5 %-Klausel gescheitert, aber aufgrund von vier Direktmandaten mit insgesamt 30 Abgeordneten in den Bundestag eingezogen.
Das BVerfG hält diese Regelung für verfassungsgemäß, da hierdurch der Bedeutung von Schwerpunktparteien Rechnung getragen werde (BVerfG NJW 1997, 1568).

nennt man die Regelung in § 6 VI 1 des Bundeswahlgesetzes (Bundestag, 2 b), wonach eine Partei, obwohl sie nicht mindestens 5% der im Wahlgebiet abgegebenen Zweitstimmen erhalten hat, bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten berücksichtigt wird, wenn sie in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen hat (so z. B. die PDS bei der Wahl zum 13. Deutschen Bundestag am 16. 10. 1994). Die Grundmandatsklausel wurde vom BVerfG mit Beschluss vom 10. 4. 1997 (NJW 1997, 1568) als verfassungsgemäß bestätigt.

Die Wahl von Direktkandidaten mit der Mehrheit der Erststimmen in einem Wahlkreis ist unabhängig von der G. auch dann möglich, wenn dessen Partei weder 5% der im Wahlgebiet abgegebenen Zweitstimmen erhalten hat noch in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen hat. Auch ein keiner Partei angehörender Kandidat kann als Direktkandidat in den BT gewählt werden (s. a. Bundestag, 2 a).




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