Unfallkassen der Länder

sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Unfallversicherungsträger im Landesbereich sind u. a. zuständig für die Unternehmen des Landes, für Kinder in Tageseinrichtungen sowie für Schüler und Studenten (§§ 114, 116, 128 SGB VII).




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