hat Fahrerlaubnisentziehung durch die Verw.Beh. nach § 4 StVG od. im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht nach § 42 m StGB zur Folge.
Vorheriger Fachbegriff: Ungeborenes Leben | Nächster Fachbegriff: Ungehorsam
Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.
Weitere Begriffe : Inquisition | AÜG | Vergehen
Startseite Rechtslexikon Themen Suche FAQ Das Projekt Rechtslexikon.net