Unvollkommene Rechte

sind Ansprüche, die gegenwärtig entweder nicht oder noch nicht gerichtlich durchsetzbar sind (so z.B. die unvollkommenen Verbindlichkeiten oder Ansprüche, denen eine Einrede entgegensteht, Einwendung), oder solche mit schwebender Unwirksamkeit, ferner solche, die noch nicht voll entwickelt sind (z.B. Anwartschaftsrechte, die erst später zum Vollrecht werden).




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