Unzuständigkeit

1) Gerichtliche U.: örtliche und sachliche Zuständigkeit. - 2) Verwaltungsrecht: hat eine unzuständige Behörde einen Verwaltungsakt (VA) erlassen, so ist zu unterscheiden a) die sachliche U.:z. B. U. im Instanzenzug (statt der Gemeinde handelt das übergeordnete Landratsamt, das für Rechtsmittel zuständig ist); hier ist der VA meist nicht nichtig, sondern aufhebbar oder anfechtbar; b) die örtliche U.: innerhalb einer sachlich zuständigen Behördenkategorie erlässt eine Behörde mit anderem örtlichen Wirkungskreis den VA (statt Gemeinde A handelt Gemeinde B); hier ist der VA i.d.R. aufhebbar und anfechtbar (jedoch ist er nichtig, wenn es sich um eine belegene Sachehandelt, d. h. eine, die mit Grund und Boden zusammenhängt).




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