Urkundenvorlegung

Der Urkundenbeweis vor Gericht wird durch die Vorlegung der Urkunde angetreten, § 420 ZPO. Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen des Gegners, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, dem Gegner die Vorlegung der Urkunde aufzugeben, § 421 ZPO. Zur U. ist der Gegner verpflichtet, wenn der Beweisführer dies nach den Vorschriften des BGB verlangen kann oder wenn der Gegner während des Prozesses auf die Urkunde Bezug genommen hat, wenn auch nur in einem vorbereitenden Schriftsatz, § 423 ZPO. Verpflichtungen nach BGB z. B.: § 810: Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann die Einsicht dann verlangen, wenn sie in seinem Interesse errichtet ist oder in ihr ein ihn berührendes Rechtsverhältnis beurkundet ist.




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