Agenturgeschäft, Agenturvertrag

Anders als beim Mäklervertrag hat der Agent nicht nur das Geschäft zu vermitteln, sondern auch für seinen Auftraggeber abzuschließen. Es liegt regelmäßig ein Geschäftsbesorgungsvertrag vor, der allerdings gleichfalls weitgehend vom Erfolg der vermittelten Tätigkeit abhängig ist. Handelsvertreter. S. a. Verbrauchergüterkauf (1).

1) Vertrag zwischen dem Handelsvertreter (früher: Handlungsagent) und seinem Auftraggeber. - 2) In der DDR Vertrag zwischen HO (Handelsorganisation) und privatem Einzelhandel, durch den Vertrieb von Waren zu HO-Preisen auf Provisionsbasis übernommen wird.

ist der Vertrag eines Eigentümers mit einem Händler über den Verkauf einer Ware (z.B. Kraftfahrzeug) des Eigentümers im Namen und auf Rechnung des Eigentümers durch den Händler. Der Händler ist nicht Verkäufer, muss aber wie ein Verkäufer bei Mängeln einstehen. Lit.: Hofmann, C., Agenturverträge im Gebrauchtwagenhandel, JuS 2005, 8




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