Ursachenzusammenhang

Strafrecht: Nach der im Strafrecht geltenden Bedingungstheorie (Äquivalenztheorie) ist jede Handlung ursächlich für einen Erfolg, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Täter einer strafbaren (Straftat) oder mit Geldbusse (Ordnungswidrigkeit) bedrohten Handlung ist nur, dessen Handlung ursächlich den Erfolg herbeiführt Relevanztheorie.
- Zivilrecht: Eine Handlung ist nur dann für einen schädlichen Erfolg ursächlich, wenn sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung vom Standpunkt eines mit optimalem Erfahrungswissen ausgestatteten Beobachters allgemein den eingetretenen Erfolg herbeizuführen geeignet ist (Adäquenztheorie). Ursächlichkeit in diesem Sinne ist Voraussetzung zivilrechtlicher Haftung Siehe auch: Mitverursachung.




Vorheriger Fachbegriff: Ursache, ursächlicher Zusammenhang | Nächster Fachbegriff: Urschrift


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen