Verdächtigung

Äußerung oder Begründung eines Verdachts.

I. Wegen falscher V. wird bestraft, wer einen anderen bei einer Behörde oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder einer Dienstpflichtverletzung in der Absicht verdächtigt, behördliche Maßnahmen ge gen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

II. Politische V. begeht, wer einen an deren durch eine Anzeige oder V. der Gefahr aussetzt, aus politischen Grün den verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt öder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden.

falsche Anschuldigung, politische Verdächtigung.

ist die Äußerung oder Begründung eines Verdachts. Falsche V. begeht (§164 BGB), wer einen anderen bei einer Behörde oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder einer Dienstpflichtverletzung in der Absicht verdächtigt, behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen. Die falsche V. kann auch durch Verschweigung einer Tatsache bei einer sonst wahrheitsgemäßen Anzeige erfolgen. Die falsche V. wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wegen politischer V. (§241 a StGB) ist strafbar, wer einen anderen durch eine Anzeige oder V. der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewaltmaßnahmen oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden. Die politische V. wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. Lit.: Langer, W., Die falsche Verdächtigung, 1973; Bernhard, L., Falsche Verdächtigung, 2003




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