Vereinsvormundschaft

Rechtsfähige Vereine, die vom Landesjugendamt für geeignet erklärt sind, können auf ihren Antrag zu Vormündern (Vormundschaft), Pflegern (Pflegschaft) und Beiständen bestellt werden. Der Verein bedient sich bei der Ausübung der vormundschaftlichen Obliegenheiten einzelner seiner Mitglieder. Für ein Verschulden des Mitglieds ist er dem Mündel verantwortlich. Einzelheiten: § 1791a BGB, § 53 JWG.

Rechtsfähige Vereine und Anstalten, denen vom Landesjugendamt eine Erlaubnis hierfür erteilt worden ist (insbes. kirchliche und Wohlfahrtsvereine), können auf ihren Antrag zum Vormund (§ 1791 a BGB), Pfleger, Betreuer (§§ 1900, 1908 f. BGB) oder Beistand von nicht voll geschäftsfähigen Personen bestellt werden; für den Verein handeln im Einzelfall dessen beauftragte Mitglieder (§§ 54, 69 SGB VIII). Für die V. gelten die Vorschriften über die Amtsvormundschaft weitgehend entsprechend; es kann jedoch ein Gegenvormund bestellt werden.




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