Verfahren, schriftliches

abweichend vom Mündlichkeitsgrundsatz (§ 128 Abs. 1 ZPO) ohne mündliche Verhandlung durchgeführtes zivilprozessuales Verfahren. Es kann — außerhalb des vereinfachten Verfahrens nach § 495 a ZPO — nur mit Zustimmung der Parteien angeordnet werden (§ 128 Abs. 2 ZPO). Das Gericht hat dann einen Termin, bis zu dem — entsprechend dem Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 296 a ZPO) — die Parteien Schriftsätze einreichen können, und einen Verkündungstermin zu bestimmen.




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