Verfügung zugunsten Dritter

Nach der Rspr. sind Verfügungen (dingliche Verträge), wie etwa Übereignung oder Übertragung beschränkter Rechte, zugunsten Dritter unzulässig. Die §§ 328 ff. BGB sind weder direkt noch entsprechend anwendbar. Für eine Analogie besteht auch kein Bedürfnis, da durch schuldrechtliche Konstruktionen das gleiche Ergebnis erzielt werden kann, etwa wenn der „Versprechensempfänger“ als Vertreter ohne Vertretungsmacht für den Dritten auftritt.




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